Satzung
Allgemeiner Schnauferl Club (ASC) Landesgruppe Westfalen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die „Landesgruppe Westfalen e.V. im ASC“ (im folgenden Landesgruppe genannt) hat ihren Sitz in Gütersloh und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen werden. Der Ort, an dem die Verwaltung des Clubs (Geschäftsstelle) geführt wird, ist durch den jeweiligen Vorstand zu bestimmen.
(2) Der Zweck der Landesgruppe ist die Wahrung und Pflege der Tradition des Kraftfahrwesens in seiner technischen, sportlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Besitzer von historischen Fahrzeugen sowie die Förderung des Erhalts und der Pflege kulturhistorisch bedeutsamer Objekte der Automobiltechnik.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel der Landesgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Landesgruppe dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine unmittelbaren Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe erhalten. Die Landesgruppe darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2 Organisation
Die Landesgruppe ist unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit gehalten, in der in der Satzung des Allgemeinen Schnauferl-Clubs vorgesehenen Weise mit diesem zusammenzuarbeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Landesgruppe besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (SB/SD)
b) Ehrenmitgliedern (ESB, ESD)
c) Firmenmitgliedern
d) Fördermitgliedern
(2) Die Mitgliedschaft in der Landesgruppe beruht auf der Bereitschaft, die in § 1 genannten Ziele und Zwecke des ASC zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind SB/SD und werden als solche angesprochen.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Anwärter auf die Mitgliedschaft in der Landesgruppe sollen an mehreren Veranstaltungen der Landesgruppe teilgenommen haben, bevor sie den Antrag auf Aufnahme als Mitglied stellen können; hierbei ist die Angabe von 2 Mitgliedern, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören, als Paten erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium der Landesgruppe auf Vorschlag der Aufnahmekommission. Der Antrag kann vom Präsidium ohne Nennung einer Begründung abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann frühestens nach 24 Monaten erneut gestellt werden.
Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium der Landesgruppe und wird mit der Bestätigung der Geschäftsstelle des ASC wirksam.
(5) Als Firmen- oder Fördermitglieder können Firmen, Vereine oder sonstige Einrichtungen sowie Personen mit verdienstvollem Hintergrund im automobilhistorischem Bereich aufgenommen werden, die sich der Pflege und Tradition des Kraftfahrtwesens widmen und die sich bereit erklären, die Bestrebungen und Zwecke des ASC zu unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 4 Aufnahmegebühr, Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe von der Mitglieder-Hauptversammlung festgelegt wird.
(2) Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme in die Landesgruppe des ASC zu zahlen. Die Jahresbeiträge sind während der ersten 3 Monate des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister der Landesgruppe, vorzugsweise durch Teilnahme am Lastschriftverfahren zu zahlen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:
a) Tod
b) Austritt, dieser muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Präsidenten der Landesgruppe erklärt werden,
c) Streichung aus der Mitgliederliste der Landesgruppe, wenn ein Mitglied trotz dreier Mahnungen, wobei die dritte Mahnung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
d) Ausschluss, wenn dieser im Interesse der Landesgruppe oder des ASC bzw. mit Rücksicht auf dessen Ansehen gerechtfertigt erscheint. Dieser Ausschluss erfolgt durch die Mitglieder-Hauptversammlung auf Vorschlag des Präsidenten nach Anhörung des Präsidiums.
(2) In einem Ausschlussverfahren muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
(3) Entsprechendes gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft von Firmenmitgliedern und Fördermitgliedern.
§ 6 Verwaltung und Vertretung
(1) Die Verwaltung der Landesgruppe obliegt dem Präsidium. Dieses besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- einem oder mehreren Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Sportreferenten
- dem technischen Referenten und
- bis zu 3 weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben durch das Präsidium festgelegt werden
Doppelfunktionen sind erlaubt.
(2) Das Präsidium wird von der Mitglieder-Hauptversammlung gewählt, seine Amtsdauer umfasst 3 Jahre und endet mit der Neuwahl des Präsidiums. Wiederwahl ist möglich. Der neue Präsident ist verpflichtet, die Anmeldung der Änderung des Präsidiums zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen. Ein Mitglied des Präsidiums kann mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Präsidiums betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums während der Amtsdauer können die übrigen Mitglieder des Präsidiums durch Mehrheitsbeschluss für das ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer bestellen. Dies gilt nicht im Falle des Ausscheidens des Präsidenten. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Der Präsident hat die laufende Verwaltung der Landesgruppe im ASC zu übernehmen, das Vermögen der Landesgruppe zu verwalten, die Präsidialsitzung sowie die Mitglieder-Hauptversammlung einzuberufen, diese zu leiten und dafür zu sorgen, dass deren Beschlüsse ausgeführt werden. Bei beabsichtigten Ausgaben/Verpflichtungen über 5.000,00 € muss der Präsident die Zustimmung des Präsidiums im Rahmen einer Präsidiumssitzung, im Umlaufbeschluss, oder auf dem Schriftwege einholen. Gleiches gilt für die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Vereins und die Aufnahme von Belastungen.
(3) Die „Landesgruppe Westfalen e.V. im ASC“ wird durch die Mitglieder des Präsidiums als Vorstand im Sinne des § 268 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB vertreten. Zur Vertretung der Landesgruppe sind jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam berechtigt.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Landesgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe
§ 7 Mitglieder-Hauptversammlung
(1) Die Mitglieder-Hauptversammlung ist in jedem Jahr mindestens einmal einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt das Präsidium. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung oder durch Erklärung in Textform (eMail) an jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Anträge, die in der Hauptversammlung zu behandeln sind, schriftlich spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle der Landesgruppe eingereicht sein müssen. Dringlichkeitsanträge können ohne Einhaltung dieser Frist in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in der Hauptversammlung beschlossen wird.
(2) Die Mitglieder-Hauptversammlung wird von dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums, geleitet. Für die Neuwahl des Präsidiums wählt das Präsidium einen Tagungspräsidenten.
(3) Die Mitglieder-Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung zu erledigen:
a) Feststellung der ordentlichen Ladung aller Mitglieder und der Anwesenheit.
b) Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
c) Kassenbericht und Rechnungslegung,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Präsidiums,
f) turnusmäßige Neuwahl des Präsidiums oder Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl,
g) Wahl von zwei Kassenprüfern,
h) Bekanntgabe und Begründung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
i) Beratung vorliegender Anträge,
j) Verschiedenes
(4) Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitglieder-Hauptversammlung stimmberechtigt. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
(5) Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können unter Angabe konkreter Tagesordnungspunkte beim Präsidium die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beantragen.
(6) Die Abstimmungen der Mitglieder-Hauptversammlungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat eine schriftliche geheime Abstimmung zu erfolgen. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt durch eine aus der Mitte der Mitglieder-Hauptversammlung zu bestimmende Zählkommission, die mit drei Mitgliedern zu besetzen ist. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung so lange zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt.
Eine Zweidrittelmehrheit ist hingegen erforderlich bei:
a) einer Satzungsänderung,
b) einer Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
(7) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören; ihnen obliegt es, die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der Mitglieder-Hauptversammlung zu berichten.
(8) Über den Verlauf der Mitglieder-Hauptversammlung, insbesondere über die hier gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Präsidiums unterzeichnet werden muss.
§ 8 Aufnahme-Kommission
Die Landesgruppe hat eine Aufnahme-Kommission, die aus 4 Mitgliedern besteht.
Mindestens 2 der Mitglieder gehören dem Präsidium an. Die Mitglieder der Aufnahmekommission werden vom Präsidium durch Mehrheitsentscheidung berufen. Die Aufnahmekommission beschließt einstimmig die Vorschläge an das Präsidium zur Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft sowie zum Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Besondere Bestimmungen
(1) Haftung
Für die Landesgruppe haftet deren Vermögen
Darüber hinaus besteht keine persönliche Haftung des Präsidiums oder der Mitglieder für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Landesgruppe.
Die Geltendmachung jeglicher Haftungs- und Schadensersatzansprüche aus den Aktivitäten der Landesgruppe seitens der Mitglieder gegenüber der Landesgruppe und dem Präsidium sind ausgeschlossen. Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung des Mitgliedes. Versicherung gegen Unfall etc. oder gegenüber Dritten liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedes.
(2) Der Gerichtstand ist der Sitz des Vereins
(3) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitglieder-Hauptversammlung in Kraft
(4) Die Auflösung der Landesgruppe kann durch die ordentliche Mitglieder-Hauptversammlung oder eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss bedarf es 90 % der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 80 % sämtlicher Mitglieder. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenen Firmenmitgliedern eine Dreiviertelmehrheit ausreicht, um die Auflösung zu beschließen.
(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Landesgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 1 Abs. 2 der Satzung genannten Zweck. Eine Aufteilung des Vermögens nach der Liquidation unter den Mitgliedern ist nicht zulässig.
(6) Die Mitglieder haben im Fall ihres Ausscheidens keinerlei Anspruch an das Vermögen der Landesgruppe.